Ausgangspunkt für eine optimale Rückdeckung von
eingegangenen Pensionszusagen ist der Erlass des BMF vom 14. 5. 99 (IV C 6 - S
2742 - 9/99) zum Punkt 2 "Finanzierbarkeit" für Pensionszusagen für
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Dieser
Erlass stützt sich wieder auf die Urteile des BFH vom 13. 10. 97 und 29. 10. 97
zu Abschnitt 32 Abs. 1 Satz 9 KStR.
Für die Passivierung der jährlichen Teilwerte ist also eine kongruente Rückdeckung
der eingegangenen Pensionsverpflichtung beim beherrschenden GGF notwendig. Diese
Pensionszusagen umfassen in aller Regel Alters- Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgungen.
Nun bietet seit Jahren die Versicherungswirtschaft Rückdeckungsversicherungen
in allen Ausprägungen - als gemischte Kapital- oder Rentenversicherung, mit
oder ohne Fondsbindung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und
Todesfallleistungen an. Kritik kommt daran allerdings in der Unübersichtlichkeit
des Kombiproduktes auf.
Die Todesfallleistung wird bisweilen zu teuer gekauft, die BU- Bedingungen sind
für den einzelnen GGF nicht immer optimal und bisweilen ist dieser Teil der Rückdeckungsversicherung
auch recht hoch im Preis und die Entwicklung der Rückkaufswerte und Überschussanteile
ist für die wenigsten Kunden nicht nachvollziehbar. Dazu kommen noch die
Abschluß- und Verwaltungskosten bei den einzelnen Versicherern.
Eklatanter Nachteil der kapitalbildenden Rückdeckungsversicherung ist jedoch
der jährliche Aktivwert der Versicherung, der gewinnerhöhend in die Bilanz
einzustellen ist und nach gut einem Drittel der Versicherungsdauer die Beiträge
übersteigt. Somit wirkt sich die Beitragszahlung nicht weiter steuersenkend
aus, vielmehr werden durch den steigenden Aktivwert die steuerlich wirksamen
Teilwertrückstellungen mehr und mehr ausgehöhlt. Insgesamt führt das zu einer
immer unattraktiveren Lösung des Problems der geforderten Rückdeckung von
Pensionszusagen.
Pfiffige Berater halfen sich damit, daß sie das angebotene Versicherungsprodukt
aufgesplittet haben in den notwendigen Teil der Absicherung biometrischer
Risiken wie Invalidität und Tod und den erforderlichen Sparvorgang zur
Sicherung der Altersversorgung. Somit konnten günstige Risiko- und
BU-Versicherer (sowohl nach Preis und Leistung) gesucht werden und das Ansparen
auf rentablere Durchführungswege verlegt werden.
Allerdings war mit dem Ausgliedern des Sparvorgangs außerhalb der Versicherung
das Problem dennoch nicht gelöst. Denn die Werte die sich dabei ansammelten, ob
in Immobilien- oder Fondsvermögen, mussten nach den einschlägigen Vorschriften
weiterhin aktiviert werden.
Nun hat sich jedoch mit der Reform des Steuersenkungsgesetzes bei § 8b KStG für
Kapitalgesellschaften eine gravierende Änderung ergeben, denn bei der Anlage
des Sparvorganges in voll investierten Indexfonds (Aktienfonds) gilt:
Die Konsequenz daraus:
Der Aufwand nach Steuern läßt sich anhand eines
Musterbeispieles darstellen:
Ein 40jähriger GGF erhält eine Pensionszusage mit EUR 2.500,-- monatlicher
Alters- und BU-Rente, sowie EUR 1.500,-- monatlicher Hinterbliebenenrente und
einer 2%igen garantierten Rentensteigerung während der Anwartschaftszeit bis
zum 65. Lebensjahr.
Das ergibt einen Aufwand nach Steuern
| Reine Versicherungslösung | EUR 153,94 | ||
| 100 %
Ansparen über Fonds (angen. Wertentwicklung 8 %) (Tod-/BU versichert über Risikoversicherungen) |
EUR 24.753,17 | ||
| 100 %
Ansparen über Fonds (angen. Wertentwicklung 6,5 %) (Tod-/BU versichert über Risikoversicherungen) |
EUR 62.20 |
Der Vorteil der Lösung über ein Ansparen mit Indexfonds und der Absicherung
der biometrischen Risiken bei einer leistungsfähigen Versicherung liegt auf der
Hand. Hinzu kommt die höhere Flexibilität des Fondssparens gegenüber des
Versicherungssparens für die Kapitalgesellschaft. So sind auch Einmalzahlungen
oder Aussetzen des Sparvorganges in den Fonds ohne Probleme möglich.
Die Kosten- und Liquiditätsverläufe sowie cash-flow-Auswirkungen können dem
Kunden für seine individuelle Situation für jeden Zeitpunkt nachgewiesen
werden.
Es ist notwendig die für den § 8b KStG erforderlichen Indexfonds zu eruieren
und ein optimales Versicherungsangebot für den betreffenden Kunden einzuholen
und die Daten in einem ansprechenden und verständlichen Angebot aufzubereiten.
Selbst langjährig bestehende Rückdeckungsversicherungen können auf diese neue
und rentable Rückdeckung verlustfrei für das Unternehmen und den GGF
umgestellt werden.
Für den Berater in Sachen Finanzdienstleistung lassen sich damit gerade zum
Jahresende 2003 noch Ansatzpunkte für die erfolgreiche Vermittlung finden. Denn
zukünftig wird kein Weg für eine optimale Rückdeckung von Pensionszusagen an
der Anlagemöglichkeit die der § 8b KStG bietet vorbeigehen können.