Optimale Rückdeckung von Pensionszusagen

 Ausgangspunkt für eine optimale Rückdeckung von eingegangenen Pensionszusagen ist der Erlass des BMF vom 14. 5. 99 (IV C 6 - S 2742 - 9/99) zum Punkt 2 "Finanzierbarkeit" für Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Dieser Erlass stützt sich wieder auf die Urteile des BFH vom 13. 10. 97 und 29. 10. 97 zu Abschnitt 32 Abs. 1 Satz 9 KStR.

Für die Passivierung der jährlichen Teilwerte ist also eine kongruente Rückdeckung der eingegangenen Pensionsverpflichtung beim beherrschenden GGF notwendig. Diese Pensionszusagen umfassen in aller Regel Alters- Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgungen.

Nun bietet seit Jahren die Versicherungswirtschaft Rückdeckungsversicherungen in allen Ausprägungen - als gemischte Kapital- oder Rentenversicherung, mit oder ohne Fondsbindung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und Todesfallleistungen an. Kritik kommt daran allerdings in der Unübersichtlichkeit des Kombiproduktes auf.

Die Todesfallleistung wird bisweilen zu teuer gekauft, die BU- Bedingungen sind für den einzelnen GGF nicht immer optimal und bisweilen ist dieser Teil der Rückdeckungsversicherung auch recht hoch im Preis und die Entwicklung der Rückkaufswerte und Überschussanteile ist für die wenigsten Kunden nicht nachvollziehbar. Dazu kommen noch die Abschluß- und Verwaltungskosten bei den einzelnen Versicherern.

Eklatanter Nachteil der kapitalbildenden Rückdeckungsversicherung ist jedoch der jährliche Aktivwert der Versicherung, der gewinnerhöhend in die Bilanz einzustellen ist und nach gut einem Drittel der Versicherungsdauer die Beiträge übersteigt. Somit wirkt sich die Beitragszahlung nicht weiter steuersenkend aus, vielmehr werden durch den steigenden Aktivwert die steuerlich wirksamen Teilwertrückstellungen mehr und mehr ausgehöhlt. Insgesamt führt das zu einer immer unattraktiveren Lösung des Problems der geforderten Rückdeckung von Pensionszusagen.

Pfiffige Berater halfen sich damit, daß sie das angebotene Versicherungsprodukt aufgesplittet haben in den notwendigen Teil der Absicherung biometrischer Risiken wie Invalidität und Tod und den erforderlichen Sparvorgang zur Sicherung der Altersversorgung. Somit konnten günstige Risiko- und BU-Versicherer (sowohl nach Preis und Leistung) gesucht werden und das Ansparen auf rentablere Durchführungswege verlegt werden.

Allerdings war mit dem Ausgliedern des Sparvorgangs außerhalb der Versicherung das Problem dennoch nicht gelöst. Denn die Werte die sich dabei ansammelten, ob in Immobilien- oder Fondsvermögen, mussten nach den einschlägigen Vorschriften weiterhin aktiviert werden.

Nun hat sich jedoch mit der Reform des Steuersenkungsgesetzes bei § 8b KStG für Kapitalgesellschaften eine gravierende Änderung ergeben, denn bei der Anlage des Sparvorganges in voll investierten Indexfonds (Aktienfonds) gilt:

Die Konsequenz daraus:

Der Aufwand nach Steuern läßt sich anhand eines Musterbeispieles darstellen:

Ein 40jähriger GGF erhält eine Pensionszusage mit EUR 2.500,-- monatlicher Alters- und BU-Rente, sowie EUR 1.500,-- monatlicher Hinterbliebenenrente und einer 2%igen garantierten Rentensteigerung während der Anwartschaftszeit bis zum 65. Lebensjahr.

Das ergibt einen Aufwand nach Steuern

 

Reine Versicherungslösung EUR      153,94
100 % Ansparen über Fonds (angen. Wertentwicklung 8 %)
(Tod-/BU versichert über Risikoversicherungen)
EUR 24.753,17
100 % Ansparen über Fonds (angen. Wertentwicklung 6,5 %)
(Tod-/BU versichert über Risikoversicherungen)
EUR        62.20


Der Vorteil der Lösung über ein Ansparen mit Indexfonds und der Absicherung der biometrischen Risiken bei einer leistungsfähigen Versicherung liegt auf der Hand. Hinzu kommt die höhere Flexibilität des Fondssparens gegenüber des Versicherungssparens für die Kapitalgesellschaft. So sind auch Einmalzahlungen oder Aussetzen des Sparvorganges in den Fonds ohne Probleme möglich.

Die Kosten- und Liquiditätsverläufe sowie cash-flow-Auswirkungen können dem Kunden für seine individuelle Situation für jeden Zeitpunkt nachgewiesen werden.

Es ist notwendig die für den § 8b KStG erforderlichen Indexfonds zu eruieren und ein optimales Versicherungsangebot für den betreffenden Kunden einzuholen und die Daten in einem ansprechenden und verständlichen Angebot aufzubereiten.

Selbst langjährig bestehende Rückdeckungsversicherungen können auf diese neue und rentable Rückdeckung verlustfrei für das Unternehmen und den GGF umgestellt werden.

Für den Berater in Sachen Finanzdienstleistung lassen sich damit gerade zum Jahresende 2003 noch Ansatzpunkte für die erfolgreiche Vermittlung finden. Denn zukünftig wird kein Weg für eine optimale Rückdeckung von Pensionszusagen an der Anlagemöglichkeit die der § 8b KStG bietet vorbeigehen können.

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